Satzung der

Deutschen Gesellschaft Zahnmedizin für Menschen mit Behinderung oder besonderem medizinischen Unterstützungsbedarf (DGZMB)

in der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V. (DGZMK)

 

 

 

§ 1 Name

Die Deutsche Gesellschaft Zahnmedizin für Menschen mit Behinderung oder besonderem medizinischen Unterstützungsbedarf (DGZMB) ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V. (DGZMK).

 

 

§ 2 Organisation, Arbeitsweise und Geschäftsführung

Hinsichtlich der Organisation, Arbeitsweise und Geschäftsführung gelten die

satzungsgemäßen Bestimmungen für Gesellschaften und Arbeitsgemeinschaften der DGZMK.

 

 

§ 3 Aufgaben und Ziele

  1. Ziel und Aufgabe der Gesellschaft ist es, die zahnmedizinische Versorgung von Menschen mit Behinderung oder seltenen Erkrankungen sowie die zahnmedizinische Versorgung von Menschen mit besonderem Unterstützungs- und Behandlungsbedarf im Sinne der „Special Care Dentistry“ in Wissenschaft, Forschung und klinischem Alltag zu fördern, das Verantwortungsbewusstsein der Zahnärzteschaft für die besonderen Belange dieser Patientengruppe zu schärfen sowie den Kolleginnen und Kollegen eine Plattform für den Austausch untereinander und zur Präsentation der Erkenntnisse für die Zahnärzteschaft zu bieten. Damit soll eine adäquate zahnmedizinische Versorgung von Menschen mit Behinderung oder besonderem medizinischen Unterstützungsbedarf erreicht werden. Des Weiteren soll unter besonderer Berücksichtigung von präventiven Maßnahmen die Mundgesundheit von Menschen mit Behinderung oder von Menschen mit seltenen Erkrankungen ein hohes Niveau erreichen.

 

 

2.  Diese Ziele sollen verwirklicht werden durch:

a) die Ausrichtung von wissenschaftlichen Tagungen und Fortbildungen zur zahnmedizinischen Versorgung von Menschen mit Behinderung, seltenen Erkrankungen oder besonderem medizinischen Unterstützungsbedarf für alle Berufsgruppen, die zur Verbesserung und Aufrechterhaltung der Mundgesundheit dieser Klientel beitragen können,

b) die Implementierung und Förderung von Konzepten zur universitären Ausbildung von Studierenden auf dem Gebiet der zahnmedizinischen Versorgung von Menschen mit Behinderung, seltenen Erkrankungen oder besonderem medizinischen Unterstützungsbedarf,

c) die Implementierung und Förderung von Konzepten zur postgradualen Weiterbildung von Zahnärzten auf dem Gebiet der zahnmedizinischen Versorgung von Menschen mit Behinderung, seltenen Erkrankungen oder besonderem medizinischen Unterstützungsbedarf,

d) die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

e) die Förderung von wissenschaftlichen Kooperationen im In- und Ausland,

f) die Erstellung wissenschaftlicher Informationen, Stellungnahmen und Leitlinien nach den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF) auf dem Gebiet der zahnärztlichen Versorgung von Menschen mit Behinderung, seltenen Erkrankungen oder besonderem medizinischen Unterstützungsbedarf,

g) die Förderung fachbezogener Publikationen und Vorträge,

h) den Ausbau der interdisziplinären und intersektoralen Zusammenarbeit mit allen Berufsgruppen im Umfeld von Menschen mit Behinderung, seltenen Erkrankungen oder besonderem medizinischen Unterstützungsbedarf,

i) Beratung politischer Gremien, Institutionen, zahnärztlicher und ärztlicher Organisationen sowie Information der Öffentlichkeit zu Belangen der zahnmedizinischen Versorgung von Menschen mit Behinderung, seltenen Erkrankungen oder besonderem medizinischen Unterstützungsbedarf,

j) den Beitritt zu und Unterstützung von Institutionen und Gesellschaften, die den Zielen und Aufgaben der DGZMB förderlich sind.

 

 

3.  Die Gesellschaft veranstaltet mindestens einmal jährlich eine Tagung, die auch im Verbund bzw. in Kooperation mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften abgehalten werden kann.

 

4.  Die Mitglieder der Gesellschaft haben sich dabei aller Aktivitäten zu enthalten, die dem satzungsgemäßen Auftrag der DGZMK widersprechen.

 

5.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen im Rahmen der Regelungen der DGZMK.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft ist schriftlich zu beantragen und setzt die Mitgliedschaft in der DGZMK voraus. Mitglieder können Zahnärzte und Zahnärztinnen, Ärzte und Ärztinnen, sowie Vertreter und Vertreterinnen anderer Berufsgruppen mit engem Bezug zur zahnärztlichen Lehre und Studierende der Medizin, Zahnmedizin oder Studierende von Studiengängen mit engem Bezug zur zahnmedizinischen Versorgung von Menschen mit Behinderung, seltenen Erkrankungen oder besonderem medizinischen Unterstützungsbedarf sein. Der Status der Mitgliedschaft richtet sich nach der Satzung der DGZMK. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit abschließend, aber vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstandes der DGZMK.

 

2. Zu korrespondierenden Mitgliedern können Personen des In- und Auslandes auf Vorschlag des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Vorstand der DGZMK ernannt werden, die sich um die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft besonders verdient machen.

 

3. Zum Ehrenmitglied kann ein ordentliches oder korrespondierendes Mitglied der Gesellschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden; der Beschluss erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Modalitäten über Ehrungen und Preisverleihungen sowie beabsichtigte Ehrungen und Preisverleihungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der DGZMK.

 

4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

 

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesellschaft und deren Aufgaben und Zweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

6. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft erlischt in sinngemäßer Anwendung des § 5 der Satzung der DGZMK.

 

7. Der Ausschluss aus der Gesellschaft kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung, den Satzungszweck oder die Interessen der Gesellschaft verstößt sowie das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise schädigt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe Berufung beim Vorstand der DGZMK eingelegt werden, der endgültig über den Ausschluss entscheidet. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung des Vorstands der DGZMK ruht die Mitgliedschaft. Im Übrigen gelten die Regelungen der Satzung der DGZMK.

 

8. Der Austritt aus der Gesellschaft kann mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

9. Die Gesellschaft führt eine Mitgliederliste.

 

 

§ 5 Verhältnis zur DGZMK

1. Die Gesellschaft berichtet dem Vorstand der DGZMK einmal jährlich (im 1. Quartal) durch Vorlage der Protokolle über die Mitgliederversammlung, der Mitgliederliste, der Ergebnis- und Verlustrechnung sowie des Jahresberichtes des Vorsitzenden.

 

2. Zur Koordinierung der satzungsmäßigen Aufgaben der Gesellschaft dient der Beirat nach § 14 der Satzung der DGZMK, der in der Regel anlässlich einer Jahrestagung der DGZMK einberufen wird.

 

3. Bei beabsichtigten Aufwendungen, Investitionen etc. bedarf es vorab der Zustimmung des

Vorstandes der DGZMK.

 

4. Die von der Hauptversammlung der DGZMK direkt gewählten Mitglieder des Vorstandes der DGZMK sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Gesellschaft mit vollem Stimmrecht teilzunehmen, ohne dass eine gesonderte Einzelmitgliedschaft in der Gesellschaft vorliegen muss.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Gesellschaft kann zur Durchführung ihrer Aufgaben in Abstimmung mit dem Vorstand der DGZMK Mitgliedsbeiträge erheben. In diesem Fall ist durch die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung zu beschließen.

 

 

§ 7 Mitgliedschaft in der International Association for Disability and Oral Health (iADH)

1. Die Deutsche Gesellschaft Zahnmedizin Menschen mit Behinderung oder besonderem medizinischem Unterstützungsbedarf ist die nationale Organisation der iADH in Deutschland. Alle Mitglieder der Gesellschaft sind damit Mitglied der iADH und können deren Angebote nutzen.

 

2. Die deutsche Vertretung im Council der iADH wird durch Vorstandsmitglieder der Gesellschaft wahrgenommen. 

 

3. Die DGZMK stellt die finanziellen Mittel für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags der Gesellschaft in der iADH zur Verfügung.

 

 

§ 8 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, in der Regel im Rahmen der Jahrestagung der Gesellschaft. Die Einladung mit der Tagesordnung hat durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Der elektronische Versand oder die Veröffentlichung auf der Homepage der Gesellschaft sind dafür ausreichend.

 

2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.

 

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handheben oder Zuruf. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

4. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Beschlussfassung über die vom Vorstand oder den Mitgliedern eingebrachten

Anträge

c) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes

d) die Entlastung des Vorstandes

e) die Festsetzung der Höhe eventueller Mitgliedsbeiträge.

5. Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 3 Wochen schriftlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag an den Vorstand stellt.

 

7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird durch den Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die jedem Mitglied auf Anforderung zugestellt wird.

 

 

§ 10 Vorstand der Gesellschaft

1. Der Vorstand besteht aus

-  der Präsidentin/dem Präsidenten

-  der ersten Vize-Präsidentin/dem ersten Vize-Präsidenten

- der zweiten Vize-Präsidentin/dem zweiten Vize-Präsidenten

- der Schriftführerin/dem Schriftführer,

- sowie unter der Voraussetzung, dass die Mitgliederversammlung der Gesellschaft eine Beitragsordnung verabschiedet, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister

 

2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der DGZMK sein und sollen möglichst über umfangreiche Erfahrungen in der zahnärztlichen Versorgung von Menschen mit Behinderung oder Menschen mit besonderem medizinischen Unterstützungsbedarf verfügen.

 

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Teilnehmenden der Mitgliederversammlung gewünscht wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der in Satz 1 vorgesehenen Amtszeit aus, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin/ein Nachfolger gewählt. Scheidet die Präsidentin/der Präsident vor Beendigung der vorgesehenen Amtszeit aus, so werden die Geschäfte durch die erste Vize-Präsidentin/den ersten Vize-Präsidenten geführt, bis ein Nachfolger gewählt wurde.

 

4. Neben der Führung der laufenden Geschäfte hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:

a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

b) Einberufung von Arbeitssitzungen und wissenschaftlichen Tagungen, die nach

Möglichkeit jährlich stattfinden sollen.

c) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder gemäß § 4

dieser Satzung.

d) Bearbeitung der von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft eingereichten Anträge

e.) Die Präsidentin/der Präsident lädt schriftlich (auch per eMail) die Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls der beratenden Kommission zu den Vorstandssitzungen mit einer Frist von wenigstens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet die Sitzungen.

f.) Die erste Vize-Präsidentin/der erste Vize-Präsident übernimmt die Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten bei deren bzw. dessen Verhinderung und unterstützt sie bzw. ihn bei ihrer/seiner Tätigkeit.

g.) Die Schriftführerin/der Schriftführer erstellt Ergebnisprotokolle von den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und stellt diese nach Gegenzeichnung durch die Präsidentin/den Präsidenten den Vorstandsmitgliedern und gegebenenfalls den Mitgliedern der beratenden Kommission zur Verfügung.

 

h.) Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand bis zu zwei beratende Mitglieder berufen, die den Vorstand in diesen Angelegenheiten ohne Stimmrecht beraten. Die Tätigkeit der beratenden Mitglieder endet mit der Erfüllung der Aufgabe, spätestens mit der Amtszeit des Vorstandes (3 Jahre). Eine erneute Berufung ist möglich.

Darüber hinaus kann der Vorstand zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige Gäste einladen.

 

5. Über die Beschlüsse wird durch die Schriftführerin/den Schriftführer eine Niederschrift angefertigt. Mindestens einmal jährlich findet eine Geschäftssitzung des Vorstandes statt.

 

 

§ 11 Gesprächsforum

Zum Austausch fachlicher Informationen kann der Vorstand zu Gesprächsforen mit Vertretern von Verbänden einladen. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder der Gesellschaft als Gäste zu den Gesprächen einladen.

 

 

§ 12 Beratende Kommissionen

1. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Arbeitsgruppen einsetzen.

2. Die Arbeitsgruppen bestehen aus persönlichen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer der gestellten Aufgabe, höchstens 3 Jahre, bestätigt werden. Die Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand wird durch die von ihm bestimmten Mitglieder in den Arbeitsgruppen vertreten. Diese Mitglieder bilden die beratende Kommission.

3. Die Arbeitsgruppen werden nach Erfüllung ihrer Aufgaben und durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.

 

 

§ 13 Satzungsänderung

Satzungsänderungen, die im Einklang mit der Satzung der DGZMK stehen müssen, können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge hierzu, soweit sie nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. bzw., sofern vom Vorstand angeregt, mit gleicher Frist den Mitgliedern vorab zukommen zu lassen.

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Zahnmedizin für Menschen mit Behinderung oder besonderem medizinischen Unterstützungsbedarf (AG ZMB) am 20. November 2021 in Göttingen beschlossen.